2.2.7 Pfandrechtswandlung
Eine Pfandrechtswandlung ist die Änderung des Pfandobjekts unter Aufrechterhaltung der Identität des als fortbestehend angenommenen Pfandrechts. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0106035.] Zur Pfandrechtswandlung kommt es hinsichtlich des Erlöses aus der Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache, wo sich das Pfandrecht am Erlös als Sondermasse fortsetzt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0106035.] Bei der freihändigen Verwertung wird ebenfalls Pfandrechtswandlung angenommen. • [Fußnote: OGH 4.12.1996, 9 Ob 2048/96h.]