4.3 Entstehung des Treuhandverhältnisses
Das Treuhandverhältnis kann auf folgende Arten begründet werden:
Vereinbarungstreuhand
Wenn der Treuhänder bereits zivilrechtlicher Eigentümer der Gesellschaftsbeteiligung ist, ist für die Treuhandschaft der Abschluss eines Treuhandvertrages ausreichend. Durch diesen verpflichtet sich der Treuhänder, die Gesellschaftsbeteiligung künftig für den Treugeber zu verwalten. Es kommt somit zu einer wirtschaftlichen Übertragung des Treugutes, weil ja der bisherige Gesellschafter die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr wie bisher auf eigene Rechnung, sondern in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers halten soll. Dieser Vorgang der Vereinbarungstreuhand unterliegt bei einer GmbH dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG, somit besteht Notariatsaktspflicht.