6.1.4 Beendigung der Treuhandschaft
Das Treuhandverhältnis kann nach den Vertragsbestimmungen und bei grober Pflichtverletzung eines Vertragspartners jederzeit aus wichtigem Grund beendet werden. Die Beendigung des Treuhandvertrages führt nicht automatisch zur Rückübertragung des Geschäftsanteils, es besteht vielmehr nur ein schuldrechtlicher Übertragungsanspruch des Treugebers gegenüber dem Treuhänder. Die Übertragung des treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils bedarf der Notariatsaktsform. • [Fußnote: OGH 20.12.2006, 7 Ob 203/06p.]