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Neu Dokument-ID: 1251370

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.3 Haftung des Treuhänders

Der Treuhänder haftet dem Erwerber für den diesem durch eine Verletzung der dem Treuhänder aus dem BTVG oder dem Bauträgervertrag auferlegten Pflichten entstandenen Schaden unmittelbar.

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