1.10.2 Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen
Unabhängig von einer allfälligen Insolvenz des Schuldners können alle unentgeltlichen Verfügungen des späteren Schuldners innerhalb von zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden. Unentgeltliche Zuwendungen sind auch dann anfechtbar, wenn der Befriedigungsfonds der Gläubiger im Zeitpunkt der Leistung noch völlig zureichend war. Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen wie Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung müssen auch bei diesem objektiven Anfechtungstatbestand vorliegen.