Neu
Dokument-ID: 1251334
12 Treuhandverhältnisse in der Sozialversicherung
Vergütungen des Treuhänders
Gem § 22 Z 2 Ts 1 EStG gilt: „Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Darunter fallen nur: Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).“