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Dokument-ID: 1251316
7.2 Gegenleistung an den Treuhänder
Gem § 19 UmgrStG gilt: „Die Einbringung muss ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben [in den genannten Fällen]. Die in Abs 1 und 2 genannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden.“