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Dokument-ID: 1251206
1.7 Beendigung der Treuhandschaft
Das Treuhandverhältnis endet in aller Regel mit der Erfüllung der dem Treuhänder dem Treugeber gegenüber nach dem Innenverhältnis bestehenden obligatorischen Pflichten, wenn er zunächst Eigentum im eigenen Namen erworben hat, allerdings erst durch Übertragung dieses Rechts an den Treugeber. • [Fußnote: OGH 14.6.1978, 1 Ob 645/78.]