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Neu Dokument-ID: 1251332

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.6.2 Beispiele aus Info des BMF vom 13.05.2016, BMF-010206/0058-VI/5/2016

Die folgenden Beispiele folgen der Rechtslage vor dem BBG 2025 (95 %-Grenze).

Beispiel: (Pkt 1.3.1)

A hält eigenhändig 90 % an einer grundstücksbesitzenden GmbH. A erwirbt im Jahr 2016 von C weitere 6 %; hinsichtlich dieser 6 % tritt er für B als Treuhänder auf. Die restlichen 4 % werden von B eigenhändig gehalten. Da die treuhändig gehaltenen Anteile dem Treugeber nach § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG 1987 zugerechnet werden, liegt keine Anteilsvereinigung vor (A hält 90 %, B 10 %).

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