Neu
Dokument-ID: 1251244
3.2 Besondere Vertrauenswürdigkeit
Gem § 8 Abs 1 Z 1 WTBG ist ua eine besondere Vertrauenswürdigkeit zur Ausübung des WT-Berufes erforderlich.
Diese liegt gem § 9 WTBG nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist.