7.3.4 Willkürliche Veräußerung
§ 1371 S 2 ABGB verbietet auch, dass der Gläubiger das Pfand (Sicherungsobjekt) nach Willkür oder zu einem im Voraus bestimmten Preis veräußert. Eine Veräußerung ist willkürlich, wenn das Leitbild der §§ 461 ff ABGB grob oder auffallend verfehlt wird; eine Schädigungsabsicht ist nicht notwendig. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0032391.] Der Pfandgläubiger (Sicherungseigentümer) darf kein unbestimmtes Ermessen bei der Pfandverwertung (Verwertung des Sicherungsobjekts) haben. • [Fußnote: OGH 21.2.1973, 1 Ob 13/73.] Heikel sind Kaufpreisabreden, weil § 1371 ABGB dem Pfandbesteller auch vor der Verschleuderung seines Vermögens schützen will. • [Fußnote: SZ 23/139.] Es muss sichergestellt sein, dass das Sicherungsobjekt nur zum Markt- oder Börsenpreis oder einem sachverständig erhobenen Verkehrswert verkauft wird. Die Abrede, dass dem Sicherungseigentümer die bestmögliche Veräußerung des Sicherungsobjekts erlaubt wird, ist daher unzulässig. • [Fußnote: OGH 15.1.2002, 5 Ob 295/01w.]