Neu
Dokument-ID: 1251388
2.2.6 Verwertung
Die Verwertung der Absonderungsansprüche erfolgt zwar außerhalb des Insolvenzverfahrens, doch § 120 IO enthält Kollisionsnormen. Der Masseverwalter kann sich entweder zur Einlösung der Absonderungsrechte entschließen oder er führt eine gesonderte Verwertung durch. Befindet sich das Absonderungsgut in der Gewahrsame des Absonderungsgläubigers, dann kann dieser die Verwertung durchführen.