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Dokument-ID: 1251125
3.2 Kommunikation mit Banken
Kontoeröffnung und Kontoführung
Bei der Einrichtung eines Anderkontos (§ 10a RAO) ist der Treuhänder verpflichtet, das Konto ausschließlich auf den Namen des Treuhänders mit dem Zusatz „Treuhand“ bzw „Anderkonto“ zu führen. Gegenüber der Bank hat der Treuhänder offenzulegen, dass es sich um treuhändig gehaltene Gelder handelt. Der Treuhänder hat in der Treuhändererklärung die Treugeber auf Käuferseite zu identifizieren und der Bank samt einer Legitimationsurkunde offenzulegen.