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Dokument-ID: 1251231
5.1 Treuhand auf den Todesfall
In Abgrenzung zur gesetzlich geregelten Schenkung auf den Todesfall nach § 603 ABGB, welche insbesondere eines zu Lebzeiten zwischen dem Verstorbenen und dem Beschenkten abgeschlossenen Notariatsaktes ohne Widerrufsvorbehalt bedarf, mit welchem die Erfüllung einer Schenkung nach dem Tod des Geschenkgebers vereinbart wird, ist einerseits die Übergabe auf den Todesfall und andererseits der Auftrag bzw die Treuhand auf den Todesfall zu unterscheiden.