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Dokument-ID: 1251188
7.2.5 Verständigung des Drittschuldners
Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Sicherungsrechte mitzuteilen. Diese Mitteilung ist formfrei. • [Fußnote: OGH 30.7.2007, 8 Ob 28/07m.]