2.3.2 Zinsen
§ 48 IO bestimmt, dass Absonderungsberechtigte während des Insolvenzverfahrens die anfallenden Zinsen bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Verfahrenseröffnung nur in der für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe geltend gemacht dürfen. Sind für die vertragsgemäße Zahlung keine Zinsen vereinbart, sind die gesetzlichen Zinsen maßgebend. Die Beschränkung entfällt, wenn das Insolvenzverfahren nach § 123a IO (mangels Masse) aufgehoben wird. Macht der Absonderungsgläubiger die Zinsen bei der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht geltend, dann handelt es sich bei den Zinsen um ausgeschlossene Forderungen und diese können nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. • [Fußnote: OGH 9.3.1990, 8 Ob 49/89.]