9.1 Begründung und Wirkung
Die Inkassozession ist eine Abtretung zur Einziehung, dh, dem Dritten gegenüber als Zession wirkender Auftrag, die Forderung, die im Vermögen des Zedenten bleiben soll, im Namen des Zessionars, aber auf Rechnung des Zedenten geltend zu machen und die Leistung an den Zedenten abzuführen. • [Fußnote: OGH 25.9.2002, 7 Ob 137/02a.] Eine Inkassobefugnis muss nicht zwingend auf einer Inkassozession beruhen, sondern kann auch als Inkassovollmacht, Anweisung, Einziehungsermächtigung oder Treuhand ausgestaltet sein. • [Fußnote: OGH 16.4.2009, 2 Ob 137/08y.]