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Dokument-ID: 1251294
1.9 Veräußerung von dem Treugeber zuzurechnenden Wirtschaftsgütern
Kraft § 24 Abs 1 lit b BAO sind die Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die dem Treugeber zuzurechnen sind, ebenfalls dem Treugeber zuzurechnen.