3.1.9 Verschmelzungen: Sonderregelung für Treuhandschaften
Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Verschmelzung
Erhöht die übernehmende GmbH nach § 101 GmbHG zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital und gewährt sie neue Geschäftsanteile als Gegenleistung für die Vermögensübertragung der übertragenden Gesellschaft, so handelt es sich um eine kapitalerhöhungsbedingte Anteilsgewährung ohne klassische Einlageleistung der Übernehmer. Die Einlage wird wirtschaftlich durch das übergehende Vermögen der übertragenden Gesellschaft erbracht. In diesem Fall entfällt die sonst bei Kapitalerhöhungen vorgesehene Übernahmserklärung; ebensowenig finden das gesetzliche Bezugsrecht der bisherigen Gesellschafter (§ 52 Abs 2–5 GmbHG) sowie § 53 Abs 2 Z 1 GmbHG Anwendung. Damit entfällt auch die Notwendigkeit eines förmlichen Bezugsrechtsausschlusses und einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.