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Dokument-ID: 1251371
1.8.4 Beginn und Dauer der Tätigkeit
Der Treuhänder ist bereits im Bauträgervertrag zu bestellen. Wenn er vom Bauträger namhaft gemacht wird, so ist er in der Regel auch bereits mit der Vertragserrichtung befasst. Seine Tätigkeit endet gem § 12 BTVG mit dem Ende der Sicherungspflicht nach § 7 BTVG, das heißt, sobald die vereinbarte Rechtsstellung des Erwerbers sichergestellt und das Bauträgerobjekt fertiggestellt und übergeben worden ist.