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Dokument-ID: 1251192
7.3.3 Verfallsverbot
Mit dem Verfallsverbot (lex commissoria) ist die Abrede verboten, dass dem Pfandgläubiger das Eigentum am Pfandrecht zufällt, wenn der Pfandbesteller bei Pfandreife die gesicherte Forderung nicht oder nicht vollständig bezahlt. Bei der Sicherungsübereignung ist verboten, dass dem Sicherungseigentümer bei fehlender oder nicht vollständiger Begleichung das Eigentum am Sicherungsgut zufällt.