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Dokument-ID: 1251386
2.2.3 Selbstständige und unselbstständige Bestandteile
Das Absonderungsrecht erstreckt sich jedenfalls auf unselbständige Bestandteile des Absonderungsguts. Unselbstständige Bestandteile sind so eng mit der Hauptsache verbunden, dass eine Trennung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich wäre. Durch die tatsächliche Trennung von der Hauptsache wird der unselbstständige Bestandteil zu einer eigenständigen Sache und ist nicht mehr vom Absonderungsrecht erfasst.