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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.4 Zubehör

Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Liegenschaft dienen, dazu dauernd gewidmet sind und in räumlichem Naheverhältnis zur Hauptsache stehen. • [Fußnote: Hofmann in Schwimann/Kodek ABGB II § 294 Rz 11. Damit sich das Pfandrecht auf das Zubehör erstreckt, muss es dem Eigentümer der Hauptsache gehören. Das Zubehör ist grundsätzlich sonderrechtsfähig und kann daher auch gesondert verpfändet werden.

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