2.2.5 Prozess- und Exekutionskosten
Gem § 16 GBG erfasst das Pfandrecht die Prozess- und Exekutionskosten. Mit § 216 Abs 2 EO werden den gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung des gesicherten Anspruchs entstanden sind, der gleiche Rang wie der Kapitalforderung zuerkannt. Erfasst werden jene Kosten, die im Verhältnis der Akzessorietät zur Pfandforderung stehen. • [Fußnote: OGH 18.7.2002, 3 Ob 186/02b.] Nicht gesichert sind die Kosten des Meistbotsverteilungsverfahrens. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0002186.] Auch die Kosten der Forderungsanmeldung sind nicht gesichert.