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Dokument-ID: 1251211
2.5 Offene und verdeckte Treuhand
Ferner ist zwischen offener und verdeckter oder stiller Treuhandschaft zu unterscheiden. Bei ersterer ist zum Unterschied von der letztgenannten die Treuhänderstellung nach außen hin, im Rahmen einer Gesellschaft etwa den anderen Gesellschaftern gegenüber offengelegt, woraus sich im Einzelfall nach Maßgabe der Treuhandabrede auch Rechte und Pflichten gegenüber den Gesellschaftern ergeben können. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010496.]