Neu
Dokument-ID: 1251207
2.1 Eigennützige Treuhand
Eine eigennützige Treuhand wird im Interesse des Treuhänders vereinbart, bspw erhält der Kreditgeber zB Sicherungseigentum an einer Sache, über die er nach außen hin frei verfügen kann, intern aber an den konkreten Inhalt der Sicherungsabrede gebunden ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010482.] Zur eigennützigen Treuhand zählt auch die Sicherungszession, bei der der Treugeber dem Treuhänder bestehende und/oder künftige Forderungen zur Besicherung einer Forderung abtritt.