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Dokument-ID: 1251102
1.2 Begründung des Treuhandverhältnisses
Die Treuhand folgt keinem eigenen Vertragstypus – es ist kein Rechtsverhältnis sui generis – da sie im Gesetz nicht geregelt ist. Während im Schuldrecht Vertragsfreiheit besteht, beherrscht der Typenzwang das Sachenrecht.