2.1.2 Mehrseitige Treuhand
Bei einer mehrseitigen Treuhandschaft hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Treugeber keinen Einfluss auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0016151.] Das gilt regelmäßig dann, wenn die Treuhand dazu dient, die Abwicklung eines Vertrages abzusichern. • [Fußnote: OGH 16.7.2004, 8 ObA 116/03x.] Diese Rsp hat sich in erster Linie zur treuhändigen Abwicklung eines Liegenschaftskaufs entwickelt. • [Fußnote: OGH 14.5.1996, 4 Ob 2119/96p.] Dort wird regelmäßig auf den Zusammenhang mit dem Grundgeschäft und die Treuhandabwicklung abgestellt. Die Bindung an den Treuhandauftrag bleibt aufrecht, wenn entweder kein Rücktrittsrecht des Masseverwalters gem § 21 IO besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des zugrundeliegenden Vertrages entscheidet. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0102659.]