1.3 Vertragsgestaltung
Da es keinen eigenen Typus Treuhandvertrag im Gesetz gibt, ist auch der notwendige Inhalt einer Treuhandabrede gesetzlich nicht geregelt. Da der Treuhänder Inhaber eines Vollrechts ist und schadenersatzpflichtig wird, wenn er gegen die Weisungen des Treugebers verstößt, ist die vertragliche Festlegung der Rechte und Pflichten des Treuhänders unerlässlich. Die rechtsgeschäftliche Begründung von Treuhandschaften liegt zum Beispiel in den nachfolgenden Fällen vor (Umlauft in Apathy, Die Treuhandschaft [1995], 30):