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Dokument-ID: 1251346
6.1.2 Stellung von Treuhänder und Treugeber
Bei der fiduziarischen Vollrechtstreuhand ist der Treuhänder Gesellschafter und aus dem von ihm übernommenen Geschäftsanteil berechtigt und verpflichtet. Der Treuhänder kann sämtliche Gesellschafterrechte ausüben, ihn trifft auch die Haftung aus dem Gesellschafterverhältnis gegenüber Dritten und den Mitgesellschaftern.