1.8.5 Die treuhändige Sicherstellung in der Insolvenz des Bauträgers
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauträgers ist der Masseverwalter an die vereinbarte Treuhandabwicklung gebunden, dies selbst dann, wenn den Bauträgervertrag nur eine der Vertragsparteien, nämlich der Erwerber vollständig erfüllt hat. • [Fußnote: OGH 11.03.1993, 6 Ob 509/93.] Der Verkäufer hat dann vollständig erfüllt, wenn die grundbücherliche Durchführung des Erwerbsvorganges durch die beim Treuhänder erliegenden Urkunden insolvenzfest ist, • [Fußnote: Bollenberger JBl 1995, 398.] dh, es keiner weiteren Mitwirkung des Verkäufers bedarf.