1.4 Treugut und Erträgnisse des Treuguts
Zum Treugut gehört alles, was der Treuhänder im eigenen Namen oder als vertretungsbefugtes Organ von zum Treugut gehörenden Gesellschaften von Dritten auf seinen Namen oder für Bestandteile des Treuguts erworben hat und was noch vorhanden ist. • [Fußnote: OGH 23.6.1988, 8 Ob 565/87.] Das Treugut wird dem Treugeber nur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugerechnet. Trotz dieses Vollrechts des Treuhänders ist dieser aber nur der Verwalter des wirtschaftlich gesehen fremden Vermögens des Treugebers. • [Fußnote: OGH 23.4.19998, 6 Ob 41/98t.]