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Dokument-ID: 1252223
7.3.8 Nichtigkeit
Die Nichtigkeitsfolgen richten sich nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, es kann Gesamt- oder Teilnichtigkeit vorliegen je nach Verbotszweck. Bei Gesamtnichtigkeit fehlt der Titel für das Sicherungseigentum und der Erwerb ist nie zustande gekommen. Von der Nichtigkeit umfasst sind das Verfügungs- und das Verpflichtungsgeschäft.