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Neu Dokument-ID: 1251202

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Wirkungen gegenüber Dritten

Der Treuhänder kann im Besitz des Vollrechts darüber wie ein sonstiger Berechtigter verfügen; er bleibt aber dem Treugeber für in Verletzung seiner obligatorischen Innenbindung treuwidriges Verhalten verantwortlich. • [Fußnote: OGH 20.4.2006, 5 Ob 297/05w. Die zweckgebundene Beschränkung der Verfügungsmacht des Treuhänders wirkt idR nicht gegen Dritte. • [Fußnote: OGH 16.1.1974, 1 Ob 211/73. Anderes gilt dann, wenn der Dritte vom Rechtsmissbrauch des Treuhänders Kenntnis hat. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010469.

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