2.3.2 Sicherungstreuhand
Sicherungstreuhand ist sicherungsweiser Rechtserwerb, insbesondere als unmittelbare Treuhand in Gestalt von Sicherungseigentum und -zession. Der Treuhänder erhält das Vollrecht mit der rein obligatorischen Pflicht, das Treugut ausschließlich zur Befriedigung der hiedurch gesicherten Forderung zu verwenden. Sicherungstreuhand ist auch zugunsten eines Destinatars möglich. Bei Wegfall des Sicherungszwecks fällt das Sicherungseigentum eo ipso an den Treugeber zurück und besteht bei Sicherungszession im Zweifel nur die Pflicht des Treuhänders zur bzw Anwartschaftsrecht des Zedenten auf Rückzession. • [Fußnote: Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1002 Rz 177ff.]