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Lisa Rericha | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Amts- vs Vertragstreuhand

Eine notarielle Treuhandschaft ist ein offenes, zwei- oder mehrseitiges Rechtsverhältnis, bei dem ein Notar auf Grundlage einer Treuhandvereinbarung Vermögenswerte (Geld, geldwerte Ansprüche), Rechte oder Urkunden treuhänderisch übernimmt. Dabei tritt der Notar als Treuhänder gegenüber einem oder mehreren Treugebern unter seiner notariellen Berufsverantwortung ein und verpflichtet sich, die in der Treuhandvereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen herbeizuführen und die vereinbarten Bedingungen zu erfüllen. Er handelt als Treuhänder im eigenen Namen, jedoch im Auftrag, im Interesse und auf Rechnung des oder der Treugeber. • [Fußnote: Pkt 1 bis 1.1.3 der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vom 8.6.1999 über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften idF 12.10.2023 (THR 1999).

Gem § 1 der geltenden Notariatsordnung werden Notare vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.

Somit besorgen Notare, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch öffentliche Tätigkeiten ausüben, zum einen öffentliche Aufgaben in Ausübung öffentlicher Gewalt und sind als öffentliche Urkundspersonen Träger der öffentlichen Verwaltung.

Zu diesen staatlichen Aufgaben gehört das notarielle Beurkundungs- und Beglaubigungswesen, welches Notaren als Beliehene übertragen wird. • [Fußnote: Wagner/Knechtel, NO 6. Aufl, § 1 Rz 2.

Von „Beleihung“ spricht man etwa, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. • [Fußnote: VwGH 19.09.2001, 99/09/0248.

Die Amtsträgerschaft ist somit untrennbar verknüpft mit der Beleihung des Notars und dessen funktioneller Einbindung in das staatliche Gefüge, sodass letztlich die Übertragung hoheitlicher Befugnisse das entscheidende Kriterium für die Zuerkennung des notariellen Amtscharakters und zugleich dessen inhaltliche Begrenzung bildet. • [Fußnote: Forster/Dobler in Zib/Umfahrer, NO § 1 Rz 19.

Notare sind weitreichend in das staatliche Funktions- und Organisationsgefüge eingebunden, bleiben aber dennoch im Kern ihrer beruflichen Tätigkeit Private mit wirtschaftlicher Eigenverantwortung. • [Fußnote: Forster/Dobler in Zib/Umfahrer, NO § 1 Rz 11.

Die Vornahme einzelner Tätigkeiten der Notare ist somit – wenn auch oftmals nicht einfach – klar zu trennen in solche als Amtsträger und in solche als Berufsjurist (Doppelfunktion des österreichischen Notars). Es kommt daher im Einzelfall darauf an, in welcher Eigenschaft der Notar in Anspruch genommen und tätig wird.