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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Stille Zession

Bei der stillen Zession vereinbaren der Zedent und der Zessionar, den Schuldner nicht von der Abtretung zu verständigen. • [Fußnote: OGH 8.9.2009, 1 Ob 101/09y. Eine stille Zession ist zulässig, weil für die Übertragung der Rechtszuständigkeit an der Forderung die Verständigung des Schuldners nicht erforderlich ist. Auch eine Sicherungszession lässt sich als stille Zession gestalten, wenn die für die Rechtsübertragung erforderliche Publizität durch Buchvermerk herstellbar ist. • [Fußnote: Heidinger in Schwimann/Kodek ABGB § 1392 Rz 59.

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