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Neu Dokument-ID: 1251329

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.6.1 Beispiele aus den ErlRV 69 BlgNR 28. GP, 47 f

Beispiele:

  • An der grundstücksbesitzenden A-GmbH ist zu 50 % die B-GmbH beteiligt. Die an der B-GmbH zu 70 % beteiligte C-GmbH überträgt sämtliche Anteile an der B-GmbH an die D-GmbH. Durch die Übertragung der Anteile von der C-GmbH an die D-GmbH kommt es hinsichtlich der Beteiligung an der A-GmbH zu einer Anteilsverschiebung im Ausmaß von 35 % (70 % von 50 %). Eine Anteilsvereinigung wird daher weder unmittelbar noch mittelbar verwirklicht.
  • An der grundstücksbesitzenden A-GmbH ist zu 80 % die B-GmbH beteiligt. Die an der B-GmbH zu 95 % beteiligte C-GmbH überträgt sämtliche Anteile an der B-GmbH an die D-GmbH. Durch die Übertragung der Anteile von der C-GmbH an die D-GmbH kommt es hinsichtlich der Beteiligung an der A-GmbH zu einer Anteilsverschiebung im Ausmaß von 76 % (95 % von 80 %). Es kommt zu einer steuerpflichtigen mittelbaren Anteilsvereinigung bei der D-GmbH hinsichtlich der Grundstücke der A-GmbH. Würde die B-GmbH ebenfalls über Grundstücke verfügen, käme es darüber hinaus auch zur Verwirklichung einer unmittelbaren Anteilsvereinigung durch die D-GmbH.

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