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Neu Dokument-ID: 1251336

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

13 WiEReG iF BGBl Nr I 151/2024 (FM-GwG-AnpassungsG)

Allgemeines

Gem § 2 Z 1 letzter Satz WiEReG gilt: „Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.“

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