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Dokument-ID: 1251117
4.1 Weisungsbefugnisse im Rahmen treuhänderischer Beziehungen
Bei einer uneigennützigen, einseitig ausgestalteten Treuhandbeziehung obliegt es dem Treuhänder, die Interessen des Treugebers sowie gegebenenfalls die Belange dritter, durch die Treuhand indirekt begünstigter Personen, mit Sorgfalt und Loyalität zu vertreten. Der Treuhänder agiert dabei nicht im eigenen Namen oder Interesse, sondern ausschließlich zugunsten der ihm anvertrauten Position und in Erfüllung seiner treuhänderischen Pflichten.