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Dokument-ID: 687276
3.2.8 Arbeitsschutzausschuss
Wesentlich ist auch noch die Verpflichtung des Arbeitgebers für Arbeitsstätten, in denen er regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Für den Bereich der Gesundheitseinrichtungen wird die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses für eine Vielzahl von Betriebsstätten nötig sein, da an den einzelnen Arbeitsplätzen durchaus ein entsprechendes Gefährdungspotenzial gegeben ist.