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Dokument-ID: 681746
4.1.5 Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit
Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, muss die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache, also zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung bereits vorliegen oder der Mangel muss zumindest latent bereits vorhanden sein. Der entsprechende Mangel muss nicht offenkundig zutage treten, sondern es sind auch versteckte Mängel relevant.