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Martin Haider - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Vertragsverhältnisse

Der Werkvertrag

In einem Werkvertrag wird ein vom Werkbesteller beauftragtes Werk vom Werkunternehmer geschuldet. Ein Werkvertrag liegt in der Regel vor, wenn jemand die Herstellung eines Werks gegen Entgelt (Honorar) gem § 1151 ABGB übernimmt.

Zumeist ist ein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart. Wann der Werkunternehmer arbeitet oder ob die Arbeitsleistung vom Werkunternehmer selbst erbracht wird, ist zumeist nicht Vertragsinhalt, denn wie oben bereits erwähnt, ist lediglich der Erfolg geschuldet.

Der Werkunternehmer verwendet in den meisten Fällen für die Erbringung seiner Leistung die eigenen Betriebsmittel. Grundsätzlich trägt der Werkunternehmer das Unternehmensrisiko, was wiederum dazu führt, dass er für Mängel einzustehen hat. Sobald das Werk fertiggestellt worden ist, kommt es zur Beendigung des Werkvertragsverhältnisses.

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