3.2.4 Sicherheitsvertrauenspersonen
Arbeitgeber sind verpflichtet, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Diese Bestellung bedarf der Zustimmung des zuständigen Belegschaftsorganes. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur ArbeitnehmerInnen bestellt werden, die für diese Aufgaben die notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Arbeitgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Weiters haben die Arbeitgeber auch den Sicherheitsvertrauenspersonen die nötige Zeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit bzw auch die erforderlichen Mittel und Behelfe zur Verfügung zu stellen. Die Namen jener Mitarbeiter, die als Sicherheitsvertrauenspersonen wirksam bestellt sind, sind dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.