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Dokument-ID: 1165418
2.8.1 Definitionen nach VbF
Lagerung
Im § 2 der VbF 2023 ist der Lagerungsbegriff erklärt. „Lagerung“ ist demnach das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Eine Lagerung liegt aber auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Dies betrifft in der Apotheke zB den Verkaufsraum.