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Dokument-ID: 1127331
1.1.13 Strafbestimmungen
Werden die Bestimmungen des KA-AZG nicht eingehalten, begeht der Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 218,– bis EUR 2.180,–, im Wiederholungsfall von EUR 360,– bis EUR 3.600,– zu bestrafen ist.