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Dokument-ID: 1068216
4.3.2 Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA
Ob die VbA anzuwenden ist oder nicht, ergibt sich im Rahmen der Beurteilung der arbeitsbedingten Gefährdungen nach § 4 ASchG. Maßgebend ist die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit.