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Dokument-ID: 870911
4.2 Gefahrenermittlung, -beschreibung und Maßnahmensetzung
Bei der Gefahrenbeschreibung müssen alle Stoffe berücksichtigt werden, von denen eine stoffintrinsische Gefahr ausgehen kann. Sinnvollerweise können diese Stoffe einerseits nach Eigenschaften, anderseits nach Anwendungen und Verfahren gegliedert werden.