4.1.6 Einschränkung der Gewährleistung
Da im Bereich des Gesundheitswesens in der Regel die Verträge zwischen Unternehmern geschlossen werden, kann auf die Rechte aus den Gewährleistungsvorschriften gültig verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht ist aber nur dann rechtsgültig, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Findet sich im Vertrag keine entsprechende Regelung, dann muss nach den Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes für die Mangelfreiheit der Sache oder der Leistung Gewähr geleistet werden.