8.4.3 Zu den allgemeinen Krankenanstalten
Das KAKuG definiert im Bereich der allgemeinen Krankenanstalten je nach Ausstattung drei große Gruppen:
Standardkrankenanstalten
Gewährleistet sein müssen zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Zusätzlich muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Des Weiteren müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein (und durch Fachärzte der betroffenen Sonderfächer betreut werden). Außerdem können weitere medizinische Leistungsangebote durch entsprechende Konsiliarärzte aus den betroffenen medizinischen Sonderfächern betreut werden.